Weitblick

Den Standort Deutschland sichern – OMNIGENA Zeitarbeit in Mainz, Wiesbaden und
Rhein-Main

Personaldienstleister wie OMNIGENA in Mainz tragen mit der Vermittlung von Zeitarbeit dazu bei, dass Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben.

Entgegen der doch allzu landläufigen Meinung einiger Sozialpolitiker ist Zeitarbeit ein wichtiges Steuerungsinstrument am Arbeitsmarkt, das auch zum deutschen Beschäftigungswunder beiträgt. Seriöse Personaldienstleister wie OMNIGENA in Mainz und Wiesbaden sind sich dabei ihrer gesellschaftlichen Verantwortung durchaus bewusst. Sie sehen sich und ihre speziellen Dienstleistungen eingebettet in den Rahmen einer vernünftigen Beschäftigungspolitik, in der Zeitarbeit und die damit verbundenen vielfältigen Aufgabenbereiche zur Entlastung von Betrieben des Mittelstandes und von Unternehmen wertschöpfend genutzt werden können. Wer Arbeitssuchende und qualifizierte Kräfte in Lohn und Brot bringt, wer dafür sorgt, dass immer mehr Menschen eine Chance in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten und die Sozialkassen stärkt anstatt sie zu belasten, der zeigt im besten Sinne soziale Verantwortung und Engagement für eine Gesellschaft im Wandel. Auch ein Blick auf die rein menschliche Seite, die im Zusammenhang mit dem Thema „Zeitarbeit“ in der öffentlichen Diskussion von ihren Kritikern oft und gerne unterschlagen wird, bietet doch eher ein positives Bild: Arbeitslosigkeit ist jedenfalls frustrierender als ein Beschäftigungsverhältnis, das Menschen in die Lage versetzt, sich um ihre Daseinsvorsorge selbst zu kümmern.

Personaldienstleister gewährleisten in der Vermittlung von Zeitarbeitskräften für Unternehmen, dass sie sich auch in Zukunft in einem hart umkämpften Wettbewerb

auf den Märkten behaupten können. Unternehmen brauchen diese Flexibilität, die es erlaubt auch in Zeiten von Auftragsspitzen kurzfristig und für einen überschaubaren Zeitraum qualifizierte Arbeitskräfte zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang sollten befristete Arbeitsverträge, die ohnehin in einigen Branchen mit stark saisonal bedingter Auftragslage gang und gäbe sind, nicht als Einbahnstraße missverstanden werden. Es ist vielmehr zu beobachten, dass der prozentuale Anteil derjenigen Arbeitnehmer wächst, die von Betrieben oder größeren Unternehmen zunächst befristet angestellt und anschließend in feste Beschäftigungsverhältnisse übernommen wurden. So sehen Personaldienstleister wie OMNIGENA ihre vermittelnden Tätigkeiten in der Zeitarbeit unter einer weitsichtigen Perspektive. Gesamtgesellschaftlich lässt sich im Augenblick außerdem ein Trend zu immer mehr Nebenjobs konstatieren. Eine Entwicklung, die in erster Linie im Zusammenhang mit einem gesellschaftlichen Wandel zu sehen ist: kleinere Familien, mehr Alleinstehende, bessere Betreuungsinfrastruktur für Kinder, wesentlich gesündere und aktivere Senioren – Menschen, die in einem wesentlich geringeren Umfang einer Beschäftigung nachkommen wollen. Hier spielt gewiss auch die vielzitierte Work-Life-Balance eine Rolle, mit der mehr Zeit für das Private und die Familie einfordert wird. Erfahrene Personaldienstleister wissen auch diesen Bewusstseinswandel in Ihr Engagement weitsichtig einzubinden.

Korrekturen im AÜG bringen Veränderungen für die Zeitarbeit in Ost und West – OMNIGENA (Mainz/ Wiesbaden) informiert

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt seit dem 1. April des vergangenen Jahres. Damit sind für Personaldienstleister wie Omnigena (Raum Mainz- Wiesbaden) und Arbeitnehmer gleichermaßen Regelungen verbunden, von denen einige 2018 erstmals in Kraft treten.

Bereits im vergangenen Jahr hat der Bundestag vor auslaufender Legislaturperiode mit einigen Veränderungen in den Regelungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Reform verabschiedet, die Zeitarbeitnehmern in Ost und West Vorteile bietet und weitere Verbesserungen in Aussicht stellt. So erhalten alle in der Leiharbeit Beschäftigten mit in Kraft treten der Novellierung seit dem 1. April 2017 sukzessiv mehr Lohn. Damit beschloss das Kabinett eine Verordnung des Arbeitsministeriums, nach der die Entgelte auch für die nichttarifgebundenen Leiharbeitskräfte in den kommenden Jahren sukzessiv angehoben werden sollen.

In einem ersten Schritt erhöhte sich demnach 2017 der Mindestlohn für tarifgebundene Leiharbeiter im Osten von 8,50 Euro auf 8,91 Euro und für Beschäftigte im Westen von zuletzt 9,00 Euro auf 9,23 Euro. Die neue Verordnung sieht für die kommenden zwei Jahre beim Mindestlohn weitere Anhebungen vor:

  • Ab April 2018 steigt der Stundenlohn auf 9,27 Euro (Ost) bzw. auf 9,49 Euro (West).
  • 2019 folgt eine erneute Erhöhung auf mindestens 9,66 Euro (Ost) bzw. 9,96 Euro (West).

Für die außertarifliche Leiharbeit greift die Regelung mit zeitlicher Verzögerung von mehreren Monaten. Bereits im Jahr 2016 kam es hier zu einer Einigung zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und den Arbeitgeberverbänden (iGZ und BAP): das schrittweise Lohnplus sieht eine Angleichung aller Entgeltgruppen in Ost und West bis zum Jahr 2021 vor.

Für Personaldienstleister in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) wie Omnigena (Mainz und Wiesbaden) ergeben sich außerdem im Allgemeinen weitere Neuerungen, die sich zum einen auf die Höchstüberlassungsdauer beziehen, andererseits das so genannte „Equal Pay“ genauer definieren lassen. 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2017 darf die Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten nicht überschritten werden. Tätigkeits- und Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Unternehmens führen hier ebenso nicht zu einer Neuberechnung des Überlassungszeitraumes wie der Wechsel zu einem anderen Personaldienstleister. So werden künftig alle Überlassungszeiten an ein Kundenunternehmen veranschlagt, wenn zwischen den Arbeitseinsätzen nicht mehr als drei Monate (mindestens drei Monate und ein Tag) liegen.

Ab Januar 2018 besteht erstmalig ein Anspruch auf Equal Pay. Dieser Grundsatz bezieht sich auf alle Bruttovergütungsbestandteile, die auf den Lohnabrechnungen der Stammmitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit ausgewiesen sind. Dazu zählen im Besonderen auch Vergütungsbestandteile wie Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen, VWL oder Sachbezüge, wie dies das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 2014 (Urteil vom 19.2.) sehr weit für den „Begriff des Arbeitsentgeltes“ formuliert hat, der „jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss“ umfasst.

Was diese Änderungen für die betriebliche Praxis bedeuten, bleibt letztlich abzuwarten. Vor allem bei der Höchstüberlassungsdauer ist darauf zu achten, wie sich die entsprechende Regelung arbeitsplatzbezogen sinnvoll ausgestalten lässt. Zumindest konnte während des parlamentarischen Verfahrens eine Verpflichtung in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden, die im Jahr 2019 eine Evaluierung des neuen AÜG vorsieht. Dabei werden die Auswirkungen von Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer auf die Entwicklung von Löhnen bzw. die Beschäftigungsdauer von Zeitarbeitskräften auf dem Prüfstand stehen. Diese Vereinbarung wird von OMNIGENA (Mainz/ Wiesbaden) und den Personaldienstleistern im Bund dringend empfohlen, fehlen doch zurzeit noch aussagekräftige Erfahrungswerte zu den Neuregelungen des AÜG.